top of page

WIEDEREINBÜRGERUNG NACH ART. 116 ABS. 2 GG

Auszug aus dem Grundgesetz der BRD, Art. 116 Grundgesetz:
 

(1)   Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich 
        anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
        besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als 
        dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
        Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.


(2)   Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.
       Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
       rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind 
       auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,
       sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben 
       und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Informationen zur Antragsstellung und mitzubringende Unterlagen
 

1. Wer kann Anspruchsberechtigter sein?
 
Nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz haben Personen und deren Abkömmlinge, d.h. Kinder und Enkelkinder, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. 


Ein Abkömmling, der nach der Ausbürgerung eines Elternteils und vor dessen Wiedereinbürgerung geboren ist, kann einen eigenen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG haben, wenn - wäre sein Vater oder seine Mutter bzw.
sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden – er durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.
Da jeder Abkömmling einen eigenen Rechtsanspruch geltend machen kann, ist es möglich, dass z.B. ein Enkel die (Wieder-)Einbürgerung beantragt, ohne dass von deren Vater/die Mutter und/oder der Großvater/die Großmutter eine Einbürgerung beantragt wurde.


2. Spezielle Voraussetzungen für Abkömmlinge

Eheliche Kinder, die bis zum 31.12.1974 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur vom Vater erwerben. Eheliche Kinder, die in der Zeit vom 01.04.1953 bis zum 31.12.1974 geboren wurden und deren Mutter deutsche Staatsangehörige war, konnten sie zunächst nur durch Erklärung erwerben. Heute findet Art. 116 Abs. 2 GG auch auf diese Abkömmlinge einer ehemals deutschen Mutter Anwendung.
 
Nichteheliche Kinder leiten die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 30.06.1993 ausschließlich von der Mutter ab. Seit diesem Zeitpunkt erwirbt ein (eheliches oder nichteheliches) Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil diese besitzt. 
Ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, kann ein nichteheliches Kind seit dem 01.07.1993 die deutsche Staatsbürgerschaft nur erwerben, wenn der Vater vor dem 23. Geburtstag des Kindes eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung abgibt.
 
Für ein ab dem 01.07.1998 geborenes Kind genügt die Anerkennung der Vaterschaft nach israelischem Recht, d.h. der Eintrag als Vater in die Geburtsurkunde.
 
3. Sie gehören diesem Personenkreis an?
 
Wer ausgebürgert wurde, wird nicht als deutscher Staatsangehöriger behandelt, solange er sich nicht darauf beruft. Dies kann nur durch Antrag auf „Wiedereinbürgerung“ oder durch „Wohnsitznahme“ in Deutschland geschehen. Das Gleiche gilt für die Abkömmlinge.
 
Wir, das Honorargeneralkonsulat, stehen Ihnen bei der Beantragung der Wiedereinbürgerung gerne zu Diensten. Jeder Antrag zur Wiedereinbürgerung kann im Honorargeneralkonsulat gestellt werden. Auch Minderjährige können über den deutschen Elternteil und mit Zustimmung des anderen Elternteiles Antragsteller sein.
 
Eine vorherige Terminvereinbarung ist dringend erforderlich.
 
Bitte bringen Sie folgendes zu Ihrem Termin mit:
 
1.  Ihren vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrag nach Art. 116 Abs. 2 GG

2.  und folgende Unterlagen im Original und einfacher Kopie:


  • Geburtsurkunde des Antragstellers (israelische Geburtsurkunde bilingual Englisch/Hebräisch)

  • Geburtsurkunden der Eltern des Antragstellers

  • Heiratsurkunde der Eltern des Antragstellers

  • Frühere deutsche Ausweise oder andere Dokumente (z.B. Meldeunterlagen) des Antragstellers, seiner Eltern oder Großeltern, aus denen die frühere deutsche Staatsangehörigkeit hervorgeht (soweit vorhanden)

  • Urkunde über den Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, seiner Eltern oder Großeltern

  • sonstige Dokumente, aus denen die frühere deutsche Staatsangehörigkeit und der jüdische Glaube hervorgehen

Sollten Beglaubigungen und Übersetzungen notwendig werden, wenden Sie sich gerne an uns.


Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein, z.B. Geburtsurkunden und Heiratsurkunde der Großeltern. Sollten Familienangehörige bereits Anträge auf Wiedereinbürgerung gestellt haben oder eingebürgert worden sein, teilen Sie uns bitte deren Namen, Geburtsdaten, Aktenzeichen und die Behörde mit, welche die Urkunde ausgestellt hat.

Im Falle einer Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG ist das Ablegen des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests nicht erforderlich.


Die für Ihren Einbürgerungsantrag letztlich zuständige deutsche Behörde ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie anschließend über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise informieren. Sollten nicht hinreichende Beweise für eine Wiedereinbürgerung vorliegen, kann Ihnen im Rahmen einer Staatsangehörigkeitsfeststellung durch die Kanzlei weitergeholfen werden.


Hinweis:


Falls Sie zudem einen deutschen Reisepass beantragen wollen, beachten Sie bitte, dass ein solcher nur an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden kann. Ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses kann folglich erst dann gestellt werden, wenn Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten haben oder Ihre deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt wurde.


Auch zur Beantragung eines deutschen Reisepasses stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


bottom of page